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Gemeinsam mehr erreichen!

Wenn Sie die CDU Mittelsachsen unterstützen und spenden möchten:

  • 1. Spende per Scheck
    Sie können uns jederzeit einen Scheck zukommen lassen - adressieren Sie Ihren Brief bitte an:

    CDU Kreisverband Mittelsachsen
    Erbische Straße 5
    09599 Freiberg

  • 2. Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto
    Sie können auch gern via Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

    Sparkasse Mittelsachsen
    IBAN: DE 54 8705 2000 3600 0034 87
    Kennwort: Spende CDU Mittelsachsen + Name

    Als Nichtmitglied der CDU Mittelsachsen senden Sie uns bitte eine Nachricht mit Ihren Kontaktdaten, insofern Sie die Ausstellung einer Spendenbescheinigung wünschen.

Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Senden Sie Ihre E-Mail bitte an: buero-freiberg@cdu-mittelsachsen.de oder rufen Sie uns an: 03731 399 777.

Ihre Vorteile: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  • Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € / 3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden
  • Weitere 1.650,- € / 3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  • Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  • Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

Dokumentation und Meldepflichten

Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/ Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.